JOLODA HYDRAROLL LTD VERKAUFSBEDINGUNGEN

(QAP04-004-01) - 13092022

  1. AUSLEGUNG
    1.1 Begriffsbestimmungen. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England ist, an dem die britischen Clearing-Banken in der Stadt London für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Bedingungen: diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen
Vertrag: der Vertrag zwischen Joloda und dem Kunden über die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
Kunde: die Person oder Firma, die die Produkte und/oder Dienstleistungen von Joloda erwirbt.
Lieferort: hat die in Klausel 4.1 festgelegte Bedeutung.
Ereignis höherer Gewalt: hat die in Klausel 14.1 festgelegte Bedeutung.
Produkte: die Produkte (oder ein Teil davon), die in der Auftragsbestätigung beschrieben sind, die Joloda dem Kunden nach dessen Bestellung ausgestellt hat.
Produktspezifikation: die auf der Website und/oder im Katalog von Joloda enthaltene Spezifikation für die Produkte zum Zeitpunkt der Übermittlung der Bestellung oder eine andere Spezifikation einschließlich relevanter Pläne oder Zeichnungen, die zwischen dem Kunden und Joloda schriftlich vereinbart wurde.
Geistige Eigentumsrechte: Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, Geschäftsbezeichnungen und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung, am Geschäftswert und das Recht, gegen die Weitergabe zu klagen, Rechte an Mustern und Modellen, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anmeldungen und Rechte zur Beantragung und Gewährung, Verlängerung oder Erweiterung solcher Rechte und Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.
Joloda: Joloda Hydraroll Ltd ist in England und Wales unter der Firmennummer 2757012 eingetragen.
Joloda Materialien: alle Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Spezifikationen, Musterinformationen und andere technische Daten von oder in Bezug auf die Produkte.
Bestellung: die Bestellung des Kunden für die Lieferung von Produkten, wie in seinem [Bestellformular] dargelegt.
Auftragsbestätigung: hat die in Klausel 2.2 angegebene Bedeutung.
Dienstleistungen: die von Joloda für den Kunden erbrachten Dienstleistungen, wie in der Bestellung dargelegt.
Website: Die Website von Joloda unter www.joloda.com oder eine andere Website, die diese von Zeit zu Zeit ersetzen kann.
1.2 Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht).
1.3 Ein Verweis auf schriftlich oder schriftlich umfasst E-Mails, sofern in diesen Bedingungen nicht anders angegeben.
1.4 Alle Wörter, die auf die Begriffe "einschließlich", "einschließlich", "insbesondere", "zum Beispiel" oder ähnliche Ausdrücke folgen, sind zur Veranschaulichung zu verstehen und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Phrasen oder Begriffe nicht ein.


  1. VERTRAGSGRUNDLAGE
    2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden dar, die Produkte in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erwerben.

2.2 Der Auftrag gilt erst dann als angenommen (oder ein Gegenangebot von Joloda gemäß Klausel 2.3), wenn Joloda eine Auftragsbestätigung ausstellt, wodurch (vorbehaltlich Klausel 2.3) der Vertrag zustande kommt.
2.3 Joloda kann die Bedingungen des vom Kunden eingereichten Auftrags ablehnen und ein geändertes Gegenangebot in seiner Auftragsbestätigung abgeben. Der Kunde ist verpflichtet, Joloda unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung von Joloda, schriftlich über etwaige Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung oder über die Nichtannahme des Gegenangebots von Joloda zu informieren. Geht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist bei Joloda ein, gilt das Gegenangebot von Joloda als angenommen, und der Vertrag kommt am 6. Werktag nach dem Datum der Auftragsbestätigung von Joloda zustande.
2.4 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Kunde erkennt an, dass er sich nicht auf Erklärungen, Versprechungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien verlassen hat, die von oder im Namen von Joloda abgegeben wurden und nicht im Vertrag enthalten sind.
2.5 Alle von Joloda herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle Beschreibungen der Produkte und/oder Dienstleistungen, die in den Katalogen oder Broschüren von Joloda und/oder auf der Website enthalten sind, werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Dienstleistungen und/oder Produkten zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrages und haben keine vertragliche Wirkung.
2.6 Der Kunde verzichtet auf das Recht, sich auf eine Klausel zu berufen, die in den Unterlagen des Kunden enthalten ist oder mit diesen geliefert wird und die im Widerspruch zu diesen Bedingungen steht.
2.7 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.
2.8 Alle diese Bedingungen gelten für die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung auf das eine oder das andere ist festgelegt.


  1. GUT
    3.1 Die Produkte sind in der Produktspezifikation beschrieben.

3.2 Soweit die Produkte nach einer vom Kunden gelieferten Produktspezifikation hergestellt werden sollen, stellt der Kunde Joloda von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Reputationsverlusten sowie aller Zinsen, Strafen, Rechtskosten und sonstiger angemessener beruflicher Aufwendungen) frei, die Joloda im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen Joloda wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter aus oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Produktspezifikation durch Joloda entstehen. Diese Klausel 3.2 bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
3.3 Joloda behält sich das Recht vor, die Produktspezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.


  1. LIEFERUNG DER PRODUKTE
    4.1 Wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte von Joloda zu liefern sind, liefert Joloda die Produkte an den im Auftrag angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien schriftlich vereinbaren können ("Lieferort"), und zwar zu jedem Zeitpunkt, nachdem Joloda den Kunden benachrichtigt hat, dass die Produkte bereit sind.

4.2 Wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass der Kunde die Produkte abholen soll, muss der Kunde die Produkte innerhalb von 5 Werktagen, nachdem Joloda den Kunden benachrichtigt hat, dass die Produkte bereitstehen, in den Räumlichkeiten von Joloda, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, oder an einem anderen Ort, der von Joloda vor der Lieferung mitgeteilt wird, abholen.
4.3 Die Lieferung der Produkte ist abgeschlossen:
(a) mit der Ankunft der Produkte am Lieferort, wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte geliefert werden sollen; oder
(b) mit dem Abschluss des Verladens der Produkte am Lieferort, wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte vom Kunden abgeholt werden sollen; oder
(c) mit dem Abschluss des Entladens der Produkte am Lieferort, wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte von Joloda geliefert und entladen werden sollen.

4.4 Alle für die Lieferung der Produkte angegebenen Termine sind nur ungefähre Angaben, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Joloda haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Produkte, die durch höhere Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, Joloda angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung der Produkte relevante Anweisungen zu erteilen, verursacht werden.
4.5 Wenn Joloda die Produkte nicht liefert, beschränkt sich ihre Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzprodukten mit ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Produkte. Joloda haftet nicht für die Nichtlieferung der Produkte, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder dadurch verursacht wird, dass der Kunde es versäumt hat, Joloda angemessene Lieferanweisungen für die Produkte oder sonstige relevante Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte zu erteilen.
4.6. Nimmt der Kunde die Produkte nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der Mitteilung von Joloda an den Kunden, dass die Produkte bereitstehen, an oder ab, so gilt die Lieferung der Produkte als abgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung oder Verzögerung wird durch ein Ereignis höherer Gewalt oder durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Joloda in Bezug auf die Produkte verursacht:
(a) Die Lieferung der Produkte gilt als um 9.Werktag nach dem Tag, an dem Joloda den Kunden benachrichtigt hat, dass die Produkte bereitstehen; und
(b) Joloda wird die Produkte bis zur Lieferung lagern und dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung stellen.

4.7 Wenn der Kunde 20 Werktage nach der Mitteilung von Joloda, dass die Produkte zur Lieferung bereitstehen, diese nicht abgenommen oder akzeptiert hat, kann Joloda, ohne dem Kunden gegenüber aus dem Vertrag oder anderen Verträgen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien zu haften, die Produkte ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und dem Kunden nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten einen etwaigen Überschuss über den Preis der Produkte in Rechnung stellen oder dem Kunden einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Preis der Produkte in Rechnung stellen.
4.8 Joloda kann die Produkte in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Lieferverzögerungen oder Mängel an einer Teilleistung berechtigen den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Teilleistung.
4.9 Die Produkte werden ab Werk (gemäß der Definition in den Incoterms 2020) geliefert, sofern in der Auftragsbestätigung von Joloda nichts anderes angegeben ist.


  1. QUALITÄT DER PRODUKTE
    5.1 Joloda garantiert, dass die Produkte bei der Lieferung in allen wesentlichen Punkten mit der Produktspezifikation übereinstimmen und von zufriedenstellender Qualität sind und dies auch weiterhin tun werden, und zwar von der Fertigstellung der Lieferung bis zum Ende der in der Produktspezifikation angegebenen Gewährleistungsfrist, oder, falls keine angegeben ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung (oder der angenommenen Lieferung gemäß Klausel 4.6) (Gewährleistungsfrist).

5.2 Vorbehaltlich der Klausel 5.3 gilt folgendes, wenn:
(a) der Kunde während der Gewährleistungsfrist innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Entdeckung (der nicht mehr als 3 Werktage beträgt) schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Produkte nicht der in Klausel 5.1;
(b) Joloda wird eine angemessene Gelegenheit gegeben, diese Produkte zu überprüfen; und
(c) der Kunde (wenn er von Joloda dazu aufgefordert wird) sendet diese Produkte auf Kosten des Kunden an den Geschäftssitz von Joloda zurück,

Joloda wird nach eigenem Ermessen die mangelhaften Produkte reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Produkte in voller Höhe zurückerstatten (sofern er bezahlt wurde).
5.3 Joloda haftet nicht für die Nichteinhaltung der Gewährleistung gemäß Klausel 5.1 durch die Produkte, wenn:
(a) der Kunde die Produkte nach einer Mitteilung gemäß Klausel 5.2;
(b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Joloda in Bezug auf die Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Produkte nicht befolgt hat;
(c) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Joloda eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, Konstruktion oder Produktspezifikation befolgt hat.
(d) der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Joloda an den Produkten herumpfuscht, sie verändert oder repariert (oder einem Dritten erlaubt, dies zu tun);
(e) der Mangel durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Arbeitsbedingungen entsteht;
(f) die Produkte von der Produktspezifikation abweichen, weil Änderungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Normen entsprechen.

5.4 Mit Ausnahme der in dieser Klausel 5 genannten Fälle haftet Joloda dem Kunden gegenüber nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 5.1 genannten Garantiebedingungen durch die Produkte.
5.5 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle von Joloda gemäß Klausel 5.2 gelieferten reparierten oder ersetzten Produkte, mit der Ausnahme, dass die für reparierte Produkte geltende Garantiefrist aufgrund dieser Klausel 5.5 nicht verlängert wird.


  1. TITEL UND RISIKO
    6.1 Das Risiko an den Produkten geht mit der Lieferung auf den Kunden über.

6.2 Wenn in der Auftragsbestätigung angegeben ist, dass die Produkte auf einer anderen Basis als ab Werk zu liefern sind, haftet Joloda dem Kunden gegenüber nicht, wenn die Produkte während des Transports beschädigt werden oder verloren gehen, es sei denn, Joloda wird innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss der Lieferung schriftlich über solche Schäden oder Verluste informiert.
6.3 Das Eigentum an den Produkten geht erst auf den Kunden über, wenn:
(a) Joloda die vollständige Zahlung (in bar oder in verrechneten Geldern) für die Produkte erhält; und
(b) der Kunde die Produkte weiterverkauft, in welchem Fall das Eigentum an den Produkten zu dem in Klausel 6.5 genannten Zeitpunkt auf den Kunden übergeht.

6.4 Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet:
(a) die Produkte getrennt von allen anderen Produkten, die sich im Besitz des Kunden befinden, zu lagern, so dass sie leicht als Eigentum von Joloda erkennbar bleiben.
(b) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen, die sich auf die Produkte beziehen, zu entfernen, zu verunstalten oder zu verdecken.
(c) die Produkte in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie im Namen von Joloda gegen alle Risiken zum vollen Preis ab dem Datum der Lieferung zu versichern.
(d) Joloda unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, vorbehaltlich eines der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(k) aufgeführten Ereignisse; und
(e) Joloda alle Informationen in Bezug auf die Produkte zu geben, die Joloda von Zeit zu Zeit verlangen kann.

6.5 Sofern Joloda schriftlich zugestimmt hat, kann der Kunde die Produkte vorbehaltlich der Klausel 6.6 im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit (aber nicht anderweitig) weiterverkaufen oder nutzen, bevor Joloda die Zahlung für die Produkte erhält. Wenn der Kunde die Produkte jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:
(a) tut er dies als Auftraggeber und nicht als Vertreter von Joloda; und
(b) das Eigentum an den Produkten geht unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Kunden von Joloda auf den Kunden über.

6.6 Wenn der Kunde, bevor das Eigentum an den Produkten auf ihn übergeht, einem der in 13.1 (b) bis 13.1 (k) aufgeführten Ereignisse eintritt, so ist Joloda ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel berechtigt:
(a) das Recht des Kunden, die Produkte weiterzuverkaufen oder sie im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu nutzen, sofort zu beenden; und
(b) Joloda kann jederzeit, bevor das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergeht:
(i) den Kunden auffordern, alle in seinem Besitz befindlichen Produkte, die nicht unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden, herauszugeben; und
(ii) falls der Kunde dem nicht unverzüglich nachkommt, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Produkte gelagert sind, betreten (oder seinen Bevollmächtigten gestatten, diese zu betreten), um sie zurückzuholen.


  1. ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
    7.1 Joloda erbringt die Dienstleistungen für den Kunden in allen wesentlichen Punkten vertragsgemäß.

7.2 Joloda wird sich nach besten Kräften bemühen, die im Vertrag genannten Termine für die Erbringung der Leistungen einzuhalten, wobei es sich bei diesen Terminen jedoch nur um Schätzungen handelt und die Zeit für die Erbringung der Leistungen nicht ausschlaggebend ist.
7.3. Joloda ist berechtigt, Änderungen an den Dienstleistungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um geltende Gesetze oder Sicherheitsvorschriften einzuhalten, oder die die Art oder Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, und Joloda wird den Kunden in einem solchen Fall benachrichtigen.
7.4.


  1. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN
    8.1 Der Kunde verpflichtet sich:

(a) sicherzustellen, dass die Bedingungen des Auftrags und (falls vom Kunden vorgelegt) die Produktspezifikation vollständig und richtig sind;
(b) mit Joloda in allen Angelegenheiten, die die Dienstleistungen betreffen, zusammenzuarbeiten;
(c) Joloda, seinen Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und Subunternehmern Zugang zu den Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen des Kunden zu gewähren, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist;
(d) Joloda die Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die Joloda nach vernünftigem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt, und sicherzustellen, dass diese Informationen in allen wesentlichen Punkten korrekt sind;
(e) alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und aufrechtzuerhalten, die für die Dienstleistungen vor dem Datum, an dem die Dienstleistungen beginnen sollen, erforderlich sein können.

8.2 Wird Joloda durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder durch das Versäumnis des Kunden, eine entsprechende Verpflichtung zu erfüllen, an der Erbringung der Leistungen gehindert oder verzögert (Kundenverzug):
(a) Joloda ist ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel berechtigt, die Erbringung der Leistungen auszusetzen, bis der Kunde den Kundenverzug behebt, und sich auf den Kundenverzug zu berufen, um sich von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu befreien, soweit der Kundenverzug die Erfüllung der Verpflichtungen von Joloda verhindert oder verzögert;
(b) Joloda haftet nicht für Kosten oder Verluste, die dem Kunden direkt oder indirekt dadurch entstehen, dass Joloda eine seiner Verpflichtungen gemäß dieser Klausel 8.2; und
(c) der Kunde erstattet Joloda auf schriftliche Aufforderung hin alle Kosten oder Verluste, die Joloda direkt oder indirekt durch den Kundenverzug entstanden sind.


  1. KOSTEN UND ZAHLUNG
    9.1 Der Preis für die Produkte ist der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, versteht sich der Preis für die Produkte ausschließlich aller Kosten und Gebühren für die Versicherung und den Transport der Produkte, die vom Kunden zu zahlen sind, wenn er die Produkte bezahlt.

9.2 Die Kosten für die Dienstleistungen sind die in der Auftragsbestätigung genannten Kosten.
9.3 Joloda behält sich das Recht vor, den Preis der Produkte (bzw. bei in Raten zu liefernden Produkten den Preis der in einer solchen Rate enthaltenen Produkte) durch Mitteilung an den Kunden jederzeit vor der Lieferung zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten der Produkte für Joloda widerzuspiegeln, die zurückzuführen ist auf:
(a) Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs von Joloda liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern, Zöllen und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und sonstigen Herstellungskosten);
(b) Wünsche des Kunden, den/die Liefertermin(e), die Mengen oder die Art der bestellten Produkte oder die Produktspezifikation zu ändern; oder
(c) Verzögerungen, die durch Anweisungen des Kunden in Bezug auf die Produkte oder durch das Versäumnis des Kunden, Joloda angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Produkte zu geben, verursacht werden.

9.4 Die Bezahlung der Produkte und Dienstleistungen erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, auf der Basis von "cash with order". Um Zweifel auszuschließen, ist Joloda nicht verpflichtet, mit der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen zu beginnen, solange die Zahlung nicht vollständig und in frei verfügbaren Mitteln eingegangen ist. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Zahlung nicht auf der Basis von "cash with order" erfolgt, hat der Kunde jede von Joloda vorgelegte Rechnung zu bezahlen:
(a) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum; und
(b) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln auf ein von Joloda schriftlich benanntes Bankkonto.

Die Zahlungsfrist ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
9.5 Alle Beträge, die der Kunde im Rahmen des Vertrages zu zahlen hat, verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer (MwSt.). Wenn Joloda im Rahmen des Vertrages eine steuerpflichtige Leistung an den Kunden erbringt, ist der Kunde verpflichtet, Joloda die zusätzlichen Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung der Dienstleistungen oder Produkte anfallen, zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen, an dem die Zahlung für die Lieferung der Dienstleistungen oder Produkte fällig wird.
9.6 Wenn der Kunde eine fällige Zahlung an Joloda im Rahmen des Vertrages nicht bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung leistet, muss der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag zahlen. Gemäß dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 oder, wenn dieses Gesetz nicht auf den Vertrag anwendbar ist, in Höhe von 4 % pro Jahr über dem Durchschnitt der jeweiligen Basiszinssätze der vier größten britischen Clearingbanken. Diese Zinsen laufen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags auf, unabhängig davon, ob vor oder nach dem Urteil. Der Kunde ist verpflichtet, die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen und Joloda von allen Kosten, Verlusten, Gebühren und Auslagen (einschließlich Rechts- und anderer Berufskosten) freizustellen, die Joloda bei der Eintreibung des überfälligen Betrages erlitten hat, entstanden sind oder zu deren Zahlung sich Joloda verpflichtet hat.
9.7 Jede Partei ist verpflichtet, alle aus dem Vertrag fälligen Beträge in voller Höhe an die andere Partei zu zahlen, ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehaltung, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


  1. GEISTIGES EIGENTUMSRECHT
    10.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus oder in Verbindung mit den Dienstleistungen ergeben, sind Eigentum von Joloda.

10.2 Der Kunde erkennt an, dass in Bezug auf alle geistigen Eigentumsrechte Dritter in den Dienstleistungen die Nutzung dieser geistigen Eigentumsrechte durch den Kunden davon abhängig ist, dass Joloda eine schriftliche Lizenz von dem betreffenden Lizenzgeber zu Bedingungen erhält, die Joloda dazu berechtigen, diese Rechte an den Kunden zu lizenzieren.
10.3 Alle Joloda-Materialien sind das ausschließliche Eigentum von Joloda.


  1. VERTRAULICHKEIT
    Eine Partei (empfangende Partei) ist verpflichtet, alle technischen oder kommerziellen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und der empfangenden Partei von der anderen Partei (offenlegende Partei), ihren Angestellten, Vertretern oder Unterauftragnehmern offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Produkte und Dienstleistungen, die die empfangende Partei möglicherweise erhält, streng vertraulich zu behandeln. Zur Vermeidung von Zweifeln werden die Materialien von Joloda für die Zwecke dieser Klausel als vertrauliche Informationen von Joloda behandelt. Die empfangende Partei darf solche vertraulichen Informationen nur an ihre Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, und muss sicherstellen, dass diese Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer die in dieser Klausel genannten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie selbst Vertragspartei. Die empfangende Partei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, die aufgrund von Gesetzen, Regierungs- oder Aufsichtsbehörden oder von einem zuständigen Gericht offengelegt werden müssen. Diese Klausel 11 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

  2. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:
    Der KUNDE WIRD BESONDERS AUF DIESE KLAUSEL HINWEISEN

12.1 Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung von Joloda ein oder schließt sie aus für:
(a) Tod oder Personenschäden, die durch seine Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Vertreter oder Subunternehmer verursacht wurden;
(b) Betrug oder arglistige Täuschung;
(c) Verletzung der in Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 (Eigentum und stiller Besitz) implizierten Bedingungen;
(d) Verletzung der in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 (Eigentum und stiller Besitz) implizierten Bedingungen; oder
(e) fehlerhafte Produkte gemäß dem Consumer Protection Act 1987.

12.2 Vorbehaltlich der Klausel 12.1:
(a) Joloda haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Kunden, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für jegliche:
(b) Gewinnverluste, Umsatz- oder Geschäftsverluste, Verluste von Vereinbarungen oder Verträgen, Verlust von erwarteten Einsparungen, Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen, Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts oder jegliche indirekten oder Folgeschäden, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben; und
(c) die Gesamthaftung von Joloda gegenüber dem Kunden in Bezug auf alle anderen Verluste, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, übersteigt unter keinen Umständen (die Summe des Preises für die Produkte, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, und die Gebühren für die Dienstleistungen (falls vorhanden), die in der Auftragsbestätigung angegeben sind.

12.3 Die durch die Abschnitte 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 und die durch die Abschnitte 3 bis 5 des Supply of Goods and Services Act 1982 implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.
12.4 Diese Klausel 12 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.


  1. KÜNDIGUNG
    13.1 Ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
    (a) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;
    (b) die andere Partei die Zahlung ihrer Schulden einstellt oder damit droht oder nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen, oder (wenn es sich um ein Unternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt) als nicht in der Lage gilt, ihre Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 zu begleichen, oder (wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt) einen Partner hat, auf den einer der vorgenannten Punkte zutrifft;
    (c) die andere Partei Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe ihrer Gläubiger aufnimmt, um eine Umschuldung zu erreichen, oder einen Vorschlag für einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern unterbreitet oder eingeht;
    (d) ein Antrag gestellt wird, eine Mitteilung gemacht wird, ein Beschluss gefasst wird oder eine Anordnung getroffen wird, um oder im Zusammenhang mit der Auflösung der anderen Partei (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt);
    (e) ein Gläubiger oder Belastungsgläubiger der anderen Partei pfändet oder nimmt in Besitz, oder eine Pfändung, Vollstreckung, Beschlagnahme oder ein anderes derartiges Verfahren wird auf das gesamte oder einen Teil des Vermögens der anderen Partei erhoben oder vollstreckt oder gegen sie eingeklagt, und eine solche Pfändung oder ein solches Verfahren wird nicht innerhalb von 14 Tagen aufgehoben;
    (f) ein Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Verwalters wird gestellt oder ein Beschluss wird gefasst, oder eine Mitteilung über die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, wird gemacht, oder ein Verwalter wird über die andere Partei (die eine Gesellschaft ist) bestellt;
    (g) der Inhaber einer qualifizierten Belastung der Vermögenswerte der anderen Partei (bei der es sich um eine Gesellschaft handelt) ist berechtigt, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder hat einen solchen bestellt;
    (h) eine Person ist berechtigt, einen Zwangsverwalter über die Vermögenswerte der anderen Partei zu bestellen oder ein Zwangsverwalter wird über die Vermögenswerte der anderen Partei bestellt;
    (i) ein Ereignis tritt ein oder es wird ein Verfahren eingeleitet in Bezug auf die andere Partei in einer Rechtsordnung, der sie unterliegt, das eine gleichwertige oder ähnliche Wirkung hat wie eines der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(h) (einschließlich) genannten Ereignisse hat;
    (j) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder im Wesentlichen einstellt oder einzustellen droht; oder
    (k) sich die finanzielle Lage der anderen Partei in einem solchen Ausmaß verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.

13.2 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel ist Joloda berechtigt:
(a) den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrages fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt; oder
(b) die Erbringung von Dienstleistungen oder alle weiteren Lieferungen von Produkten im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und Joloda auszusetzen, wenn der Kunde einen im Rahmen dieses Vertrages fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt, der Kunde von einem der in Klausel 13.1(b) bis Klausel 13.1(k) aufgeführten Ereignisse eintritt oder Joloda vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde im Begriff ist, einem dieser Ereignisse zu unterliegen.

13.3 Bei Beendigung des Vertrages aus irgendeinem Grund:
(a) ist der Kunde verpflichtet, alle ausstehenden, unbezahlten Rechnungen und Zinsen von Joloda unverzüglich an Joloda zu zahlen; in Bezug auf erbrachte Leistungen, für die noch keine Rechnung vorgelegt wurde, wird Joloda eine Rechnung vorlegen, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu zahlen ist;
(b) die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rechte und Rechtsmittel der Parteien bleiben unberührt, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für Vertragsverletzungen zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs des Vertrages bestanden haben; und
(c) Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend nach der Kündigung wirksam sind, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.


  1. HÖHERE GEWALT
    14.1 Für die Zwecke dieses Vertrages bedeutet Höhere Gewalt ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Joloda liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Epidemien oder Pandemien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf COVID 19) sowie Gesetze, staatliche Anordnungen, Regeln, Vorschriften, Anweisungen, Ausgangssperren, Quarantänen oder andere Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Bekämpfung solcher Pandemien)) Streiks, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob die Belegschaft von Joloda oder eine andere Partei daran beteiligt ist), Ausfall einer Versorgungsleistung oder eines Verkehrsnetzes, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder Verzug von Lieferanten oder Subunternehmern.

14.2 Joloda haftet dem Kunden gegenüber nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag infolge eines Ereignisses höherer Gewalt.
14.3 Wenn das Ereignis höherer Gewalt Joloda für mehr als 4 Wochen daran hindert, die Dienstleistungen und/oder Produkte zu erbringen, hat Joloda, ohne seine sonstigen Rechte oder Rechtsmittel einzuschränken, das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden sofort zu kündigen.


  1. ALLGEMEINES
    15.1 Abtretung und sonstige Geschäfte.

(a) Joloda ist jederzeit berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu belasten, unterzuvergeben oder in sonstiger Weise mit ihnen zu verfahren und seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
(b) Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Joloda seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht abtreten, übertragen, belasten, untervergeben, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise mit ihnen umgehen.

15.2 Mitteilungen.
(a) Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung, die einer Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugeht, muss schriftlich erfolgen und an den eingetragenen Sitz der Partei (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder an die Hauptniederlassung der Partei (in allen anderen Fällen) oder an eine andere Adresse gerichtet sein, die die Partei der anderen Partei in Übereinstimmung mit dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, und muss persönlich übergeben oder per vorausbezahlter Post erster Klasse oder durch einen anderen Zustelldienst am nächsten Werktag oder durch einen kommerziellen Kurier, per Fax oder per E-Mail versandt werden.
(b) Eine Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung gilt als zugegangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an der in Klausel 15.2(a) genannten Adresse hinterlassen wird; bei Versand durch vorausbezahlte First-Class-Post oder einen anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post; bei Zustellung durch einen kommerziellen Kurierdienst an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem die Zustellungsquittung des Kuriers unterzeichnet wird; bei Versendung per Fax einen Werktag nach der Übermittlung oder bei Versendung per E-Mail zum Zeitpunkt der Übermittlung.
(c) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten in einem Gerichtsverfahren.

15.3 Salvatorische Klausel.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jegliche Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.
15.4 Verzicht. Ein Verzicht auf ein Recht aus dem Vertrag oder dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar und verhindert oder beschränkt nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs. Keine einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels soll die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels verhindern oder einschränken.
15.5 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Keine Bestimmung des Vertrages bezweckt die Gründung einer Partnerschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen den Parteien oder macht eine der Parteien zum Vertreter einer anderen Partei für irgendeinen Zweck. Keine der Parteien hat die Befugnis, als Vertreter für die andere Partei zu handeln oder sie in irgendeiner Weise zu binden.
15.6 Dritte. Eine Person, die nicht Partei des Vertrages ist, hat keine Rechte zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen.
15.7 Änderung. Außer wie in diesen Bedingungen festgelegt, ist keine Änderung des Vertrages, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen, wirksam, es sei denn, sie wurde schriftlich vereinbart und von Joloda unterzeichnet.
15.8 Anwendbares Recht. Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und sind entsprechend auszulegen.
15.9 Gerichtsstand Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) ergeben.

JOLODA HYDRAROLL LTD KAUFSBEDINGUNGEN

  1. AUSLEGUNG
    1.1 Definitionen. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
    Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England ist, an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
    Beginndatum: hat die in Klausel 2.2 festgelegte Bedeutung.
    Bedingungen: diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 16.7.
    Vertrag: der Vertrag zwischen Joloda und dem Lieferanten über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
    Joloda: Joloda International Limited mit Sitz in England und Wales und der Firmennummer 2757012.
    Joloda-Materialien: alle Materialien, Ausrüstungen und Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die Joloda dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt.
    Lieferungen: alle Dokumente, Produkte und Materialien, die vom Auftragnehmer oder seinen Vertretern, Auftragnehmern und Mitarbeitern als Teil oder in
    Bezug auf die Dienstleistungen in jeglicher Form oder auf jeglichem Medium entwickelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Karten, Pläne, Diagramme, Designs, Bilder, Computer
    Programme, Daten, Spezifikationen und Berichte (einschließlich Entwürfe).
    Waren: die Waren (oder Teile davon), die in der Bestellung aufgeführt sind.
    Warenspezifikation: jede Spezifikation für die Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die von Joloda und dem
    Lieferanten schriftlich vereinbart wurde.
    Geistige Eigentumsrechte: Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, Geschäftsbezeichnungen und Domänennamen,
    Rechte an Aufmachungen, Geschäftswert und das Recht, wegen unerlaubter Vervielfältigung zu klagen, Rechte an Mustern und Modellen, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit
    von vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht
    und einschließlich aller Anmeldungen und Rechte zur Beantragung und Erteilung, Verlängerung oder Erweiterung solcher Rechte und Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte
    und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.
    Auftrag: Die Bestellung von Joloda für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, wie im Bestellformular von Joloda dargelegt.
    Leistungen: die Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Liefergegenstände, die vom Lieferanten gemäß dem Vertrag zu erbringen sind, wie in der
    Bestellung dargelegt.
    Leistungsspezifikation: die von Joloda und dem Lieferanten schriftlich vereinbarte Beschreibung oder Spezifikation der Dienstleistungen.
    Lieferant: die Person oder Firma, von der Joloda die Waren und/oder Dienstleistungen bezieht.
    1.2 Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht).
    1.3 Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche gesetzliche Bestimmung in der geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung. Ein Verweis auf
    ein Gesetz oder eine gesetzliche Vorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die im Rahmen dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Vorschrift in ihrer geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung erlassen wurden.
    1.4 Ein Verweis auf schriftlich oder schriftlich schließt Faxe und E-Mails ein, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes angegeben ist.

  2. VERTRAGSGRUNDLAGE
    2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot von Joloda dar, Waren und/oder Dienstleistungen vom Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erwerben.
    2.2 Die Bestellung gilt als angenommen, wenn:
    (a) der Lieferant die Bestellung schriftlich annimmt; oder
    (b) der Lieferant eine Handlung vornimmt, die mit der Erfüllung der Bestellung vereinbar ist,
    zu welchem Zeitpunkt der Vertrag zustande kommt (Beginndatum).
    2.3 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Lieferant aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.
    2.4 Alle diese Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung auf das eine oder das andere ist spezifiziert.

  3. LIEFERUNG VON WAREN
    3.1 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Waren:
    (a) mit ihrer Beschreibung und jeder anwendbaren Warenspezifikation übereinstimmen;
    (b) von zufriedenstellender Qualität (im Sinne des Sale of Goods Act 1979) und für jeden vom
    Lieferanten angegebenen oder dem Lieferanten von Joloda ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilten Zweck geeignet sind, wobei sich Joloda in dieser Hinsicht auf die Fähigkeiten und das Urteilsvermögen des
    Lieferanten verlässt;
    (c) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein und dies für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Datum, an dem sie zum ersten Mal kommerziell genutzt oder in ein anderes Produkt eingebaut werden, oder wie anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, bleiben; und
    (d) allen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung,
    Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren entsprechen.
    3.2 Der Lieferant stellt sicher, dass er jederzeit über alle Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügt, die er benötigt, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf die Waren zu erfüllen.
    3.3 Joloda hat das Recht, die Waren jederzeit vor der Lieferung zu inspizieren und zu testen.
    3.4 Wenn Joloda nach einer solchen Inspektion oder einem solchen Test zu der Auffassung gelangt, dass die Waren nicht mit den
    Zusagen des Lieferanten in Ziffer 3.3.5 Ungeachtet einer solchen Inspektion oder Prüfung bleibt der Lieferant in vollem Umfang für die Waren verantwortlich, und eine solche Inspektion oder Prüfung darf die Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag nicht verringern oder anderweitig beeinträchtigen, und Joloda hat das Recht, weitere Inspektionen und Prüfungen durchzuführen, nachdem der Lieferant seine Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

  4. LIEFERUNG DER WAREN
    4.1 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass:
    (a) die Waren ordnungsgemäß verpackt und so gesichert sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem
    Zustand erreichen;
    (b) jeder Lieferung der Waren ein Lieferschein beigefügt ist, der das Datum der Bestellung, die Bestellnummer (falls
    vorhanden), die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren (falls zutreffend)), besondere Lagerungs
    anweisungen (falls zutreffend) und, falls die Waren in Teilmengen geliefert werden, den noch ausstehenden Restbetrag der noch zu
    liefernden Waren enthält; und
    (c) falls der Lieferant von Joloda verlangt, dass Verpackungsmaterial für die Waren an den Lieferanten zurückgeschickt wird, ist dies auf dem
    Lieferschein deutlich vermerkt. Das Verpackungsmaterial wird nur auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückgesandt.
    4.2 Der Lieferant hat die Waren zu liefern:
    (a) zu dem in der Bestellung angegebenen Datum oder, falls kein solches Datum angegeben ist, innerhalb von 2 Tagen nach dem Anfangsdatum;
    (b) an die Geschäftsräume von Joloda in 51 Speke Road, Garston, Liverpool L19 2NY oder an einen anderen Ort, der in der Bestellung angegeben ist oder
    wie von Joloda vor der Lieferung angewiesen wurde (Lieferort);
    (c) während der normalen Geschäftszeiten von Joloda an einem Werktag oder wie von Joloda angewiesen.
    4.3 Sofern nicht anders mit Joloda vereinbart, ist der Lieferant für das Abladen der Waren am Lieferort verantwortlich.
    4.4 Wenn der Lieferant:
    (a) weniger als 95 Prozent der bestellten Warenmenge liefert, kann Joloda die Waren zurückweisen; oder
    (b) mehr als 105 Prozent der bestellten Warenmenge liefert, kann Joloda nach eigenem Ermessen die Waren oder
    die überschüssigen Waren zurückweisen,
    und alle zurückgewiesenen Waren sind auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Liefert der Lieferant mehr oder weniger als die bestellte
    Warenmenge und nimmt Joloda die Lieferung an, so wird die Rechnung für die Waren anteilig berichtigt.
    4.5 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Joloda darf der Lieferant die Waren nicht in Teillieferungen liefern. Wird eine Teillieferung vereinbart, so kann diese gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Liefert der Lieferant eine Teilmenge nicht, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht oder ist eine Teilmenge mangelhaft, so hat Joloda Anspruch auf die in Ziffer 6.1 genannten Rechtsbehelfe.
    4.6 Das Eigentum und die Gefahr an den Waren gehen auf Joloda mit dem dokumentierten Eingang der Waren in Jolodas Wareneingangsbuch am
    Lieferort über.

  5. ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
    5.1 Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen für Joloda ab dem in der Bestellung festgelegten Datum oder, falls kein solches Datum festgelegt ist, ab dem Beginn und für die Dauer des
    Vertrags gemäß den Vertragsbedingungen.
    5.2 Der Auftragnehmer hält die in der Bestellung festgelegten oder ihm von Joloda mitgeteilten Termine für die Erbringung der Dienstleistungen ein.
    5.3 Bei der Erbringung der Leistungen wird der Auftragnehmer:
    (a) mit Joloda in allen Angelegenheiten, die die Dienstleistungen betreffen, zusammenzuarbeiten und alle Anweisungen von Joloda zu befolgen;
    (b) die Dienstleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt zu erbringen;
    (c) sicherzustellen, dass die Dienstleistungen und die Liefergegenstände allen Beschreibungen und Spezifikationen entsprechen, die in der
    Spezifikation für die Dienstleistungen aufgeführt sind, und dass die Liefergegenstände für jeden Zweck geeignet sind, der dem Lieferanten ausdrücklich oder stillschweigend von
    Joloda mitgeteilt wurde;
    (d) alle Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und Fahrzeuge sowie sonstige Gegenstände, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen;
    (e) sicherzustellen, dass die Liefergegenstände und alle Waren und Materialien, die im Rahmen der Dienstleistungen geliefert und verwendet oder an Joloda übergeben werden, frei von Verarbeitungs-, Installations- und Konstruktionsfehlern sind;
    (f) alle erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen einzuholen und jederzeit aufrechtzuerhalten und alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten;
    (g) alle Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und -bestimmungen sowie alle sonstigen Sicherheitsanforderungen zu beachten, die auf einem der
    Gelände von Joloda gelten;
    (h) die Joloda-Materialien auf eigenes Risiko zu verwahren, die Joloda-Materialien bis zur Rückgabe an
    Joloda in gutem Zustand zu erhalten und die Joloda-Materialien nur gemäß den schriftlichen Anweisungen oder
    Genehmigungen von Joloda zu entsorgen oder zu verwenden;
    (i) nichts zu tun oder zu unterlassen, was dazu führen könnte, dass Joloda eine Lizenz, Befugnis, Zustimmung oder Erlaubnis verliert, auf die es für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist, und der Lieferant erkennt an, dass Joloda sich auf die Dienstleistungen verlassen oder auf ihnen aufbauen kann.

  6. RECHTSMITTEL VON JOLODA
    6.1 Liefert der Lieferant nicht fristgerecht, so hat Joloda, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder
    Rechte, eines oder mehrere der folgenden Rechte:
    (a) den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen;
    (b) jegliche nachträgliche Erbringung der Dienstleistungen und/oder Lieferung der Waren, die der Lieferant
    zu erbringen versucht, abzulehnen;
    (c) alle Kosten, die Joloda bei der Beschaffung von Ersatzwaren und/oder -dienstleistungen von einem Dritten entstanden sind, vom Lieferanten zu verlangen;
    (d) in Fällen, in denen Joloda im Voraus für Dienstleistungen gezahlt hat, die vom Lieferanten nicht erbracht wurden, und/oder für Waren, die vom Lieferanten nicht geliefert wurden, diese Beträge vom Lieferanten erstattet zu bekommen; und
    (e) Schadensersatz für alle zusätzlichen Kosten, Verluste oder Ausgaben zu verlangen, die Joloda entstanden sind und die in irgendeiner Weise auf die Nichteinhaltung dieser Termine durch den Lieferanten zurückzuführen sind.
    6.2 Wenn der Lieferant Waren geliefert hat, die nicht den in Klausel 3 genannten Verpflichtungen entsprechen.
    6.2 Wenn der Lieferant Waren geliefert hat, die nicht mit den in Klausel 3. 1 genannten Verpflichtungen übereinstimmen, hat Joloda - ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder
    Rechtsmittel - eines oder mehrere der folgenden Rechte, unabhängig davon, ob sie die Waren angenommen hat oder nicht:
    (a) die Waren (ganz oder teilweise) zurückzuweisen, unabhängig davon, ob das Eigentum übergegangen ist oder nicht, und sie auf eigenes Risiko und eigene Kosten an den Lieferanten zurückzusenden;
    (b) den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen;
    (c) vom Lieferanten zu verlangen, die beanstandeten Waren zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis der beanstandeten
    Waren (sofern bezahlt) vollständig zu erstatten;
    (d) die Annahme einer vom Lieferanten versuchten Nachlieferung der Waren zu verweigern;
    (e) vom Lieferanten alle Ausgaben zurückzufordern, die Joloda bei der Beschaffung von Ersatzwaren von einem Dritten entstanden sind; und
    (f) Schadensersatz für alle zusätzlichen Kosten, Verluste oder Ausgaben zu verlangen, die Joloda aufgrund des Versäumnisses des Lieferanten entstanden sind, Waren in Übereinstimmung mit Klausel 3 zu liefern.1.
    6.3 Diese Bedingungen erstrecken sich auf alle Ersatz- oder Nachbesserungsleistungen und/oder reparierte oder ersetzte Waren, die vom Lieferanten geliefert werden.
    6.4 Die Rechte von Joloda aus diesem Vertrag gelten zusätzlich zu den Rechten und Rechtsmitteln, die sich aus dem Gesetz und dem Gewohnheitsrecht ergeben.

  7. VERPFLICHTUNGEN VON JOLODA
    Joloda ist verpflichtet:
    (a) dem Auftragnehmer zum Zwecke der Erbringung der
    Dienstleistungen in angemessener Weise und zu angemessenen Zeiten Zugang zu den Geschäftsräumen von Joloda zu gewähren;
    (b) die Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer in angemessener Weise für die Erbringung der Dienstleistungen anfordert und die Joloda in angemessener Weise für die Erbringung der Dienstleistungen für erforderlich hält.

  8. KOSTEN UND ZAHLUNG
    8.1 Der Preis für die Waren:
    (a) ist der in der Bestellung festgelegte Preis; und
    (b) schließt die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren ein, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes mit
    Joloda vereinbart. 8.2 Die Preise für die Dienstleistungen werden in der Bestellung festgelegt und stellen die vollständige und ausschließliche Vergütung des Lieferanten für die Erbringung der Dienstleistungen dar. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, umfassen die Entgelte alle Kosten und Aufwendungen, die dem Lieferanten direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstehen.
    8.3 In Bezug auf Waren stellt der Lieferant Joloda die Rechnung am oder zu jedem Zeitpunkt nach dem dokumentierten Eingang der Waren in den Waren
    Empfangsbrief von Joloda am Lieferort. In Bezug auf Dienstleistungen stellt der Lieferant Joloda eine Rechnung nach Abschluss der Dienstleistungen aus. Jede Rechnung muss die Informationen enthalten, die Joloda benötigt, um die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die
    relevante Bestellnummer.
    8.4 Als Gegenleistung für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten zahlt Joloda die in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 60 Tagen nach dem
    Ende des Monats, in dem die entsprechende Rechnung eingegangen ist, auf ein vom Lieferanten schriftlich benanntes Bankkonto. Fällt der Tag, an dem die
    Zahlung fällig wäre, nicht auf einen Werktag, so ist die Zahlung am nächsten Werktag fällig.
    8.5 Alle Beträge, die Joloda im Rahmen des Vertrages zu zahlen hat, verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden
    Mehrwertsteuer (VAT). Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrages eine steuerpflichtige Leistung an Joloda erbringt, zahlt Joloda nach Erhalt einer gültigen Rechnung des Lieferanten über die Mehrwertsteuer die zusätzlichen Beträge für die Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen anfallen, zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Zahlung für die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen fällig wird.
    8.6 Versäumt es eine Vertragspartei, der anderen Vertragspartei eine fällige Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum zu leisten, so hat die säumige Vertragspartei Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 2 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Yorkshire Bank Plc zu zahlen. Diese Zinsen werden täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags berechnet, unabhängig davon, ob vor oder nach dem Urteil. Die säumige Partei hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen. Diese Klausel gilt nicht für Zahlungen, die die säumige Partei
    in gutem Glauben bestreitet.
    8.7 Der Lieferant hat vollständige und genaue Aufzeichnungen über die vom Lieferanten für die Erbringung der Dienstleistungen aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien zu führen,
    und der Lieferant hat Joloda auf Verlangen zu jeder angemessenen Zeit Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
    8.8 Joloda ist jederzeit berechtigt, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, eine Verbindlichkeit des Auftragnehmers gegenüber Joloda mit einer Verbindlichkeit von
    Joloda gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen, unabhängig davon, ob es sich um eine gegenwärtige oder künftige, fällige oder nicht fällige Verbindlichkeit handelt und unabhängig davon, ob eine der beiden Verbindlichkeiten aus
    dem Vertrag resultiert oder nicht.


      1. GEISTIGES EIGENTUMSRECHT
        9.1 In Bezug auf die Waren und alle Waren, die Joloda als Teil der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages übertragen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
        die Liefergegenstände oder Teile davon, garantiert der Lieferant, dass er über ein klares und unbelastetes Eigentumsrecht an allen diesen Gegenständen verfügt und dass er zum Zeitpunkt
        der Lieferung dieser Gegenstände an Joloda das volle und uneingeschränkte Recht hat, alle diese Gegenstände an Joloda zu verkaufen und zu übertragen.
        9.2 Der Lieferant überträgt Joloda mit voller Eigentumsgarantie und frei von Rechten Dritter alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten der
        Leistungen, einschließlich, um Zweifel auszuschließen, der Liefergegenstände.
        9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von Joloda unverzüglich alle weiteren Handlungen und Dinge vorzunehmen (oder zu veranlassen) und alle sonstigen Dokumente auszufertigen, die Joloda von Zeit zu Zeit verlangt, um Joloda den vollen Nutzen aus dem Vertrag zu sichern, einschließlich aller
        Rechte, Titel und Interessen an den geistigen Eigentumsrechten, die Joloda gemäß Klausel 9.2 übertragen werden.
        9.4 Alle Joloda-Materialien sind das ausschließliche Eigentum von Joloda.

      2. SCHADENSERSATZ
        10.1 Der Lieferant hält Joloda schadlos gegen alle Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Rufschädigung und alle Zinsen, Strafen und Prozesskosten (berechnet auf der Grundlage einer vollständigen
        Freistellung) sowie alle anderen angemessenen beruflichen Kosten und Ausgaben), die Joloda infolge von oder in Verbindung mit:
        (a) Ansprüche gegen Joloda wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter, die sich aus
        der Herstellung, Lieferung oder Nutzung der Waren oder dem Erhalt, der Nutzung oder der Erbringung der Dienstleistungen ergeben, soweit der Anspruch auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer zurückzuführen ist;
        (b) Ansprüche Dritter gegen Joloda wegen Tod, Körperverletzung oder Sachbeschädigung, die sich aus oder im
        Zusammenhang mit Mängeln an den Waren ergeben, soweit die Mängel an den Waren auf Handlungen oder Unterlassungen des
        Lieferanten, seiner Angestellten, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen sind; und
        (c) alle Ansprüche, die von einem Dritten gegen Joloda geltend gemacht werden und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren oder der
        Dienstleistungen ergeben, soweit diese Ansprüche aus der Verletzung, der fahrlässigen Erfüllung oder dem Versäumnis oder der Verzögerung der Erfüllung
        des Vertrages durch den Lieferanten, seine Angestellten, Vertreter oder Subunternehmer resultieren.
        10.2 Diese Klausel 10 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

      3. VERSICHERUNG
        11.1 Der Lieferant schließt und unterhält in seinem eigenen Namen und auf seine Kosten die nachstehend aufgeführten Versicherungen (die Versicherungen) mit einer
        Haftpflichtversicherungssumme von mindestens der angegebenen und einer Selbstbeteiligung von höchstens der angegebenen Summe sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen:
        (a) Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von £10 Mio. und einer Selbstbeteiligung von höchstens £2.500 je Schadensfall.
        (b) Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von £5 Mio. und einer maximalen Selbstbeteiligung von £2.500 pro Schadensfall.
        (c) Sachschadendeckung auf der Grundlage einer vollständigen Wiederherstellung mit einer maximalen Selbstbeteiligung von £5.000 pro Schadensfall.
        (d) Transportversicherung, jedoch nur, wenn der Lieferant gemäß den Bedingungen dieses Vertrages vertraglich zum
        Transport der Waren verpflichtet ist.
        11.2 Der Lieferant wird die Versicherungen während der Laufzeit des Vertrages und für einen weiteren Zeitraum abschließen und aufrechterhalten, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz für alle Verbindlichkeiten des Lieferanten, die sich aus dem Vertrag ergeben, gegeben ist, unabhängig davon, wann ein Anspruch in Bezug auf eine
        solche Verbindlichkeit erhoben wird.
        11.3 Der Auftragnehmer wird nichts unternehmen oder unterlassen, was einen Versicherer dazu berechtigen würde, die Zahlung von Ansprüchen aus einer der Versicherungen zu verweigern.
        11.4 In Bezug auf die Versicherungen stellt der Auftragnehmer Joloda zur Verfügung:
        (a) Kopien der in Ziffer 11.1 genannten Versicherungspolicen auf Anfrage, wobei Joloda berechtigt ist, diese während der
        gewöhnlichen Geschäftszeiten einzusehen.
        (b) Nachweise, dass die Prämien für die Versicherungen gezahlt wurden und dass die Versicherungen in vollem Umfang in Kraft sind.
        (c) Kopien der Verlängerungsurkunden für die Versicherungen spätestens 10 Tage vor dem Verlängerungsdatum.
        11.5 Die Versicherungsprämien und die auf die Versicherungen entfallenden Selbstbeteiligungen sind jederzeit vom Lieferanten zu tragen.
        11.6 Die Versicherungen dürfen nicht von Versicherungen mit einem A.M Best Credit Rating von mindestens A minus betroffen sein.

      4. VERTRAULICHKEIT
        12.1 Eine Partei (empfangende Partei) behandelt alle technischen oder kommerziellen Kenntnisse, Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder
        Initiativen, die vertraulicher Natur sind und der empfangenden Partei von der anderen Partei (offenlegende Partei), ihren
        Angestellten, Vertretern oder Unterauftragnehmern offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Produkte und
        Dienstleistungen, die die empfangende Partei erhält, streng vertraulich. Die empfangende Partei gibt solche vertraulichen Informationen nur an diejenigen ihrer
        Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer weiter, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
        Vertrag kennen müssen, und stellt sicher, dass diese Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie eine Vertragspartei
        . Die empfangende Vertragspartei kann auch solche vertraulichen Informationen der offenlegenden Vertragspartei offenlegen, die aufgrund von Gesetzen, Regierungs- oder Aufsichtsbehörden oder von einem zuständigen Gericht offengelegt werden müssen.
        12.2 Diese Klausel 12 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

      5. KÜNDIGUNG
        13.1 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Joloda den Vertrag kündigen:
        (a) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit einer Frist von 30 Tagen; und
        (b) in Bezug auf die Lieferung von Waren ganz oder teilweise jederzeit vor der Lieferung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche
        Ankündigung an den Lieferanten, woraufhin der Lieferant alle Arbeiten am Vertrag einstellt. Joloda zahlt dem Lieferanten eine angemessene Entschädigung für die zum Zeitpunkt der Beendigung laufenden Arbeiten an den Waren, wobei diese Entschädigung jedoch nicht den Verlust von erwarteten Gewinnen oder Folgeschäden einschließt.
        13.2 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen.
        13.3 In jedem der in diesen Bedingungen genannten Fälle, in denen eine Partei den Vertrag kündigen kann, wenn sowohl Waren als auch Dienstleistungen geliefert werden,
        kann diese Partei den Vertrag in Bezug auf die Waren oder in Bezug auf die Dienstleistungen kündigen, und der Vertrag wird in Bezug auf die verbleibende Lieferung fortgesetzt.
        13.4 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Joloda den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen,
        wenn:
        (a) der Lieferant einen wesentlichen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;
        (b) der Lieferant wiederholt gegen eine der Vertragsbedingungen in einer Weise verstößt, die die Annahme rechtfertigt, dass sein Verhalten nicht mit der Absicht oder Fähigkeit vereinbar ist, die Vertragsbedingungen zu erfüllen;
        (c) der Lieferant die Zahlung seiner Schulden einstellt oder damit droht, oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu zahlen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu zahlen, oder (wenn es sich um ein Unternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt) als nicht in der Lage gilt, seine Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 zu zahlen, oder (wenn es sich um eine Partnerschaft handelt) einen Partner hat, auf den einer der vorgenannten Punkte zutrifft;
        (d) der Lieferant Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Gläubiger mit dem Ziel einer Umschuldung aufnimmt oder einen Vorschlag für einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern unterbreitet oder eingeht;
        (e) ein Antrag gestellt wird, eine Mitteilung gemacht wird, ein Beschluss gefasst wird oder eine Anordnung getroffen wird, für oder in Verbindung mit der Auflösung des Lieferanten (wenn es sich um ein Unternehmen handelt);
        (f) ein Gläubiger oder Belastungsgläubiger des Lieferanten pfändet oder nimmt in Besitz, oder eine Pfändung, Vollstreckung, Beschlagnahme oder ein anderes derartiges Verfahren wird auf das gesamte oder einen Teil seines Vermögens erhoben oder vollstreckt oder gegen ihn eingeklagt, und eine solche Pfändung oder ein solches Verfahren wird nicht innerhalb von 14 Tagen aufgehoben;
        (g) ein Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Verwalters wird gestellt oder ein Beschluss wird gefasst, oder eine Mitteilung über die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, wird gemacht oder ein Verwalter wird über den Lieferanten (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) bestellt;
        (h) der Inhaber eines schwebenden Pfandrechts an den Vermögenswerten des Lieferanten (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) ist berechtigt, einen Konkursverwalter zu ernennen oder hat einen solchen ernannt;
        (i) eine Person ist berechtigt, einen Konkursverwalter über die Vermögenswerte des Lieferanten zu ernennen oder ein Konkursverwalter wird über die Vermögenswerte des Lieferanten ernannt;
        (j) ein Ereignis tritt ein oder es wird ein Verfahren eingeleitet in Bezug auf den Lieferanten in einer Rechtsordnung, der er unterliegt, das eine gleichwertige oder ähnliche Wirkung hat wie eines der in Klausel 13.4(c) bis Klausel 13.4(i) (einschließlich) genannt sind;
        (k) der Lieferant die Ausübung seiner gesamten oder eines wesentlichen Teils seiner Geschäftstätigkeit aussetzt oder einstellt oder damit droht;
        oder
        13.5 Die Beendigung des Vertrages, wie auch immer sie zustande kommt, berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind.
        13.6 Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend die Beendigung des Vertrages überdauern, bleiben in vollem Umfang in Kraft.

      6. KONSEQUENZEN DER KÜNDIGUNG
        Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Joloda unverzüglich alle Liefergegenstände, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt sind oder nicht, zu liefern und alle Materialien von Joloda zurückzugeben. Unterläßt der Auftragnehmer dies, so kann Joloda die Geschäftsräume des Auftragnehmers betreten und die Materialien in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe oder Auslieferung ist der Lieferant allein für die sichere Aufbewahrung verantwortlich und wird sie nicht für Zwecke verwenden, die nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.

      7. HÖHERE GEWALT
        15.1 Keine Partei verstößt gegen den Vertrag oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn eine solche Verspätung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis, einen Umstand oder eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen (Ereignis höherer Gewalt).
        15.2 Der Lieferant wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen eines Ereignisses Höherer Gewalt auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen abzumildern.
        15.3 Wenn ein Ereignis Höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 10 Werktagen verhindert, behindert oder verzögert, kann Joloda den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten sofort kündigen.

      8. ALLGEMEINES
        16.1 Abtretung und sonstiger Umgang.
        (a) Joloda ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben oder in sonstiger Weise damit umzugehen.
        (b) Der Lieferant darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Joloda abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise
        handeln.
        16.2 Mitteilungen.
        (a) Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung an eine Partei aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedarf der Schriftform,
        adressiert an die Partei an ihren eingetragenen Sitz (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder ihren Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder
        eine andere Adresse, die die Partei der anderen Partei in Übereinstimmung mit dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, und muss
        persönlich zugestellt oder per vorausbezahlter First Class Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag, einem kommerziellen
        Kurier, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
        (b) Eine Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung gilt als zugegangen: wenn sie persönlich übergeben wird, wenn sie an der in Klausel 16.2(a) genannten Adresse hinterlassen wird; wenn sie per vorausbezahlter First-Class-Post oder durch einen anderen Zustelldienst am nächsten Werktag versandt wird, um 9.00 Uhr am
        zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post; bei Zustellung durch einen gewerblichen Kurierdienst an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem der
        Zustellungsbeleg des Kuriers unterzeichnet ist; oder bei Zustellung per Fax oder E-Mail einen Werktag nach der Übermittlung.
        (c) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit.
        16.3 Aufhebung. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es erforderlich ist, um sie wirksam, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jegliche Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrages.
        16.4 Verzicht. Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf nach dem Vertrag oder dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei, ein vertraglich oder gesetzlich vorgesehenes Recht oder einen Rechtsbehelf auszuüben, stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar und darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht verhindern oder einschränken.
        Eine einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsbehelfs darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht verhindern oder einschränken.
        16.5 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Keine der Bestimmungen des Vertrages bezweckt die Gründung einer Partnerschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen den Parteien oder macht eine Partei zum Vertreter der anderen für irgendeinen Zweck. Keine der Parteien hat die Befugnis, als Vertreter für die andere Partei zu handeln oder sie in irgendeiner Weise zu binden.
        16.6 Dritte. Eine Person, die nicht Partei des Vertrages ist, hat keine Rechte zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen.
        16.7 Änderungen. Außer wie in diesen Bedingungen festgelegt, ist keine Änderung des Vertrages, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen, wirksam, es sei denn, sie wurde schriftlich vereinbart und von Joloda unterzeichnet.
        16.8 Anwendbares Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus ihm oder in Verbindung mit ihm oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht von England und Wales und werden nach diesem ausgelegt.
        16.9 Gerichtsstand. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus diesem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).
        1. (QAP04-004-01)

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